Installationskontrolle
Haben Sie eine Aufforderung für die Installationskontrolle erhalten und haben Fragen dazu? Hier finden Sie Antworten zum Vorgehen, Fristverlängerungen und vieles mehr.
Ihre Sicherheit steht an erster Stelle
Sichere elektrische Installationen sind die Basis für den Schutz von Personen und Sachgegenständen. Zudem reduzieren gut gewartete Installationen Strom- oder teure Betriebsausfälle, was im Interesse der verantwortlichen Eigentümerschaft ist. Für die Sicherheit verordnet der Bundesrat regelmässige Kontrollen (Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen NIV). Sind die Installationen in Ordnung, bekommt die Eigentümerschaft einen Sicherheitsnachweis als Garantieschein.
Die NIV regelt nebst den Pflichten der Eigentümerschaft auch die Aufgaben des Netzbetreibers – für Sie ist das TBGN. Wir sind dazu verpflichtet, Sie aufzufordern, die Installationen spätestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode prüfen zu lassen. Die Kopie des Sicherheitsnachweises bewahren wir auf.
Installationskontrolle Schritt für Schritt erklärt
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Schriftliche Aufforderung
Sie erhalten von der TBGN eine schriftliche Aufforderung zur periodischen Kontrolle sowie zur Einreichung des Sicherheitsnachweises.
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Kontrollfirma beauftragen
Beauftragen Sie eine Firma Ihrer Wahl mit der Durchführung der Kontrolle. Achten Sie darauf, dass die kontrollierende Person nicht einem Unternehmen angehört, das an der Planung, Erstellung, Änderung oder Instandhaltung Ihrer elektrischen Installationen beteiligt war.
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Durchführung Kontrolle
Die Kontrollfirma überprüft die Funktionalität sowie relevante Strom- und Isolationswerte Ihrer Anlagen. Zudem werden Sichtkontrollen der Leitungen und Steckdosen in sämtlichen Räumen durchgeführt. Die kontrollierende Person benötigt dafür direkten Zugang zu allen Räumen (inkl. Steckdosen) sowie zu den Sicherungskästen. Entspricht die Installation den Anforderungen, erhalten Sie den Sicherheitsnachweis für Ihre Unterlagen. Bitte senden Sie oder die Kontrollfirma eine Kopie dieses Nachweises an die TBGN.
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Mängelbehebung veranlassen
Werden Mängel festgestellt, erstellt die Kontrollfirma einen detaillierten Bericht. Die Behebung der Mängel muss durch einen konzessionierten Elektroinstallateur erfolgen. Nach erfolgter Instandsetzung informiert Ihre Elektroinstallationsfirma die Kontrollfirma mittels einer Erledigungsanzeige. Anschliessend wird der Sicherheitsnachweis ausgestellt.
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Nachweis aufbewahren & Kopie an TBGN zustellen
Bewahren Sie den Sicherheitsnachweis sorgfältig auf. Eine Kopie ist der TBGN durch Sie oder die Kontrollfirma zuzustellen.
Fragen und Antworten zur Installationskontrolle
Was ist ein Sicherheitsnachweis?
Der Sicherheitsnachweis bestätigt, dass Ihre elektrischen Installationen den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen und allfällige Mängel behoben wurden. Der Inhalt dieses Dokuments ist in der ganzen Schweiz einheitlich geregelt und basiert auf der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV).
Was ist ein Sicherheitsnachweis?
Kontrollen dürfen nur von Unternehmen durchgeführt werden, die vom Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) dazu befugt sind. Diese Firmen und Fachpersonen müssen unabhängig sein und dürfen nicht an der Planung, Erstellung oder Änderung der zu prüfenden Installation beteiligt gewesen sein. Eine Liste der zugelassenen Kontrollfirmen finden Sie unter www.esti.admin.ch.
Wer darf Mängel beheben?
Die Behebung von Mängeln darf nur durch Elektroinstallationsunternehmen mit einer ESTI-Bewilligung erfolgen. Auch Firmen oder Personen, die bereits an der Liegenschaft gearbeitet haben, dürfen die Mängel beheben. Wir empfehlen, bei festgestellten Mängeln rasch zu handeln. Die Eingabefrist bezieht sich nicht auf das Datum der Kontrolle, sondern auf den Eingang des Sicherheitsnachweises bei der TBGN.
Was tun, wenn ich die Eingabefrist nicht einhalten kann?
Kontaktieren Sie uns frühzeitig – gemeinsam finden wir eine Lösung. Dauert die Verzögerung länger als drei Monate, informieren Sie uns bitte schriftlich. Eine Fristverlängerung von maximal zwölf Monaten ist möglich, sofern die Installation direkt von einem Umbau oder Abbruch betroffen ist.
Wer bezahlt die Kontrolle?
Die Kosten für die Kontrolle trägt die Eigentümerschaft. Richtpreise finden Sie unter www.vsek.ch.
Was mache ich mit dem Sicherheitsnachweis?
Bewahren Sie den Sicherheitsnachweis sorgfältig auf, damit Sie ihn bei Bedarf jederzeit vorweisen können. Eine Kopie ist der TBGN zuzustellen. Im Schadenfall ist dieses Dokument von grosser Bedeutung.
Wie oft findet die periodische Kontrolle statt?
- Alle 20 Jahre: Wohnbauten
- Alle 10 Jahre: Gewerblich genutzte Installationen (z. B. Werkstätten, Büros, Läden, Kirchen, feuergefährdete Räume, Landwirtschaftsbetriebe, Schreinereien)
- Alle 5 Jahre: Räume mit hoher Personenfrequenz (z. B. Warenhäuser, Schulhäuser, Kinos, Heime, Restaurants/Bars, Hotels, Arztpraxen, Installationen nach Nullung Schema III)
- Alle 3 Jahre: Tankstellen
- Jährlich: Baustellen, temporäre Installationen, Marktstände
Wie ist der Eigentümerwechsel (Handänderung) geregelt?
Beim Verkauf von Installationen mit einer Kontrollperiode von 10 oder 20 Jahren (z. B. Wohnungen) muss eine unabhängige Installationskontrolle durchgeführt werden – sofern die letzte Kontrolle mehr als fünf Jahre zurückliegt. Eine Kopie des Sicherheitsnachweises ist der TBGN einzureichen.
Was passiert, wenn der Sicherheitsnachweis unvollständig oder nicht eingereicht wird?
Unvollständige Sicherheitsnachweise werden zurückgewiesen. In diesem Fall müssen wir entsprechende Massnahmen anordnen. Wird der Nachweis auch nach zweimaliger Erinnerung nicht fristgerecht eingereicht, informieren wir das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI). Dieses kann eine Verfügung erlassen oder eine Strafanzeige mit Kostenfolge gegen die Eigentümerschaft einleiten.
Muss ich die Kontrolle auch bei einem geplanten Umbau durchführen lassen?
Ja. Informieren Sie uns über Ihr Sanierungsvorhaben, damit wir die Eingabefrist entsprechend anpassen können. Nach Abschluss der Arbeiten und vor Übergabe der elektrischen Installationen an die Eigentümerschaft muss der Elektroinstallateur eine Schlusskontrolle durchführen. Die Ergebnisse werden im Sicherheitsnachweis (inkl. Mess- und Prüfprotokoll) dokumentiert. Bewahren Sie das Original gut auf und senden Sie der TBGN eine Kopie.
Bei Wohnbauten mit einer Kontrollperiode von 20 Jahren genügt die Schlusskontrolle durch den Elektroinstallateur.
Sind Installationen mit einer kürzeren Kontrollperiode betroffen, ist zusätzlich eine unabhängige Abnahmekontrolle erforderlich. Diese muss innerhalb von sechs Monaten durch ein berechtigtes Kontrollorgan erfolgen.
Auch Energieerzeugungsanlagen wie Photovoltaikanlagen unterliegen einer Abnahmekontrolle, sofern sie nicht unter die 20-jährige Kontrollperiode fallen.
Antrag um Fristverlängerung der periodischen Kontrolle von elektrischen Installationen
Mit diesem Schreiben wird eine Fristverlängerung für die periodische Kontrolle wie folgt beantragt:
(gemäss NIV Art. 36 kann die Frist längstens 1 Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Andernfalls sind Fristerstreckungen beim Eidg. Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltdorf schriftlich einzuholen).
Ablauf der Kontrollen bei Neuinstallationen
- Vor der Übergabe der Installation an die Eigentümer überprüft eine fachkundige Person des Installationsbetriebs (Sicherheitsberater, Elektronkontrolleur, Chefmonteur) die erstellen Anlagen im Rahmen einer betriebsinternen Schlusskontrolle.
- Die fachkundige Person hält die Ergebnisse in einem Sicherheitsnachweis fest.
- Bei Installationen mit einer Kontrollperiode von weniger als 20 Jahren sind die Eigentümer*innen zudem verpflichtet, innerhalb von 6 Monaten nach Übernahme der Anlagen eine unabhängige Abnahmekontrolle durch ein berechtigtes Kontrollorgan durchführen zu lassen.
