Mit unseren Lösungen für Vebrauchsgemeinschaften holen Sie mehr aus Ihrer Photovoltaikanlage heraus.
Verbrauchsgemeinschaften – Solarstrom clever nutzen
Mit unseren Lösungen für Vebrauchsgemeinschaften holen Sie mehr aus Ihrer Photovoltaikanlage heraus. Sparen Sie Stromkosten, steigern Sie Ihre Unabhängigkeit und nutzen Sie erneuerbare Energie effizient – ob als Privatperson, Stockwerkeigentümer, Vermieter oder Unternehmen. Wir zeigen Ihnen, wie’s geht.
Schnell zum Ziel – Optimieren Sie Ihren Eigenverbrauch.
Warum Eigenverbrauch – Ihre Vorteile auf einen Blick
Nachhaltig, wirtschaftlich, unabhängig – das bedeutet Eigenverbrauch
Mit einer Photovoltaikanlage auf dem Dach sparen Sie nicht nur Stromkosten, sondern investieren in Ihre Unabhängigkeit. Statt Solarstrom ins Netz einzuspeisen, nutzen Sie ihn direkt vor Ort – und profitieren mehrfach:
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Tiefere Stromkosten durch Eigenverbrauch statt Netzbezug
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Erhöhte Unabhängigkeit von steigenden Energiepreisen
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Reduzierte CO₂-Emissionen dank erneuerbarer Energie
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Wertsteigerung Ihrer Immobilie
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Attraktive Strompreise für Mieter in Mehrfamilienhäusern
Unsere Lösungen für Verbrauchsgemeinschaften
Virtuelle Eigenverbrauchsgemeinschaften (vEVG) - Das Rundum-Sorglos-Paket
Ab 2025 kann sich eine Eigenverbrauchsgemeinschaft (EVG) auch mit angrenzenden Liegenschaften digital zusammenschliessen. Es kann gemeinsam Energie erzeugt, gespeichert und überschüssiger Strom miteinander geteilt werden. Mieter und Stockwerkeigentümer profitieren so von Strombezug aus der direkten Nachbarschaft, ohne selbst investieren zu müssen. Produzierende Teilnehmende können ihren überschüssigen Strom innerhalb der vEVG verkaufen, anstatt ihn ins öffentliche Netz einzuspeisen.
Das Wichtigste zusammengefasst
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Wie funktioniert eine virtuelle EVG?
In einer virtuellen EVG können verschiedene Parteien, wie Unternehmen und Privathaushalte ihre Stromproduktion und -nutzung bündeln, auch wenn sie keine gemeinsame physische PV-Anlage besitzen.
Die Produktion der PV-Anlagen innerhalb der vEVG und der Stromverbrauch der einzelnen Teilnehmenden werden über einen virtuellen Zähler miteinander verbunden und abgerechnet. Dies öffnet das Modell für Mieter und Eigentümer von benachbarten Liegenschaften, die bisher nicht von der dezentralen Stromproduktion durch PV-Anlagen profitieren konnten.
Bei einer vEVG liegen sämtliche Zähler in der Verantwortung der TBGN, welche die Messung und Abrechnung übernimmt. Sollte die produzierte Energie nicht ausreichen, sorgt TBGN für eine ergänzende Stromversorgung aus ihrem Netz. So wird sichergestellt, dass die Teilnehmenden jederzeit zuverlässig mit Energie versorgt werden.

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Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
Mindestens eine Stromerzeugungsanlage: Die Teilnehmenden einer virtuellen EVG müssen mindestens eine Anlage zur Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, wie z.B. eine Solaranlage, betreiben.
Mindestens zwei Teilnehmer des gleichen Gebäudes oder Netzanschlusspunktes: Die Teilnehmenden müssen sich auf der gleichen Netzebene befinden und am selben Netzanschlusspunkt angeschlossen sein. Informationen hierzu können Sie bei uns anfragen.
Struktur und Organisation: Die Teilnehmenden der vEVG bleiben Kunden der TBGN (grundversorgte Endverbraucher). Eine vertragliche Vereinbarung regelt die Stromlieferung zwischen den Teilnehmenden und den PV-Produzenten.
Smart Meter: Nur durch den Einsatz von digitalen Stromzählern kann der innerhalb der virtuellen EVG erzeugte Strom präzise gemessen und abgerechnet werden. Alle Zähler liegen in der Verantwortung der TBGN. Wir übernehmen deren Messung und Abrechnung.
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Welche einmaligen Leistungen erbringt TBGN?
Initialisierung und Beratung: Information zu Eignung der vEVG und Prüfung der gesetzlichen Anforderungen
Vertragsgestaltung der vEVG: Ausarbeitung eines Vertrags inkl. Anhänge zur Regelung der vEVG sowie Mutationen der vEVG-Teilnehmer & -Prosumer
Vertragsmanagement für Rückspeisung und Herkunftsnachweisen: Verwaltung der notwendigen Verträge sowie Vermarktung und Administration der Herkunftsnachweise
Erstellung der vEVG-Abrechnungen: Beratung zur Festlegung des Solarstrompreises sowie Aufsetzen des Abrechnungsmodells
Organisation Messinfrastruktur und Messdatenversand: Lieferung geeichter Messinfrastruktur sowie Systemaufsetzung Messdatenversand
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Welche wiederkehrenden Leistungen erbringt TBGN?
Ablesung und Abrechnung der Teilnehmenden: Regelmässige Auslesung der Stromzähler, Plausibilisierung der Messdaten, Aufteilung des Solarstroms auf die Teilnehmenden der vEVG mittels ¼ Stundenbilanzen sowie Erstellung der Rechnungen für die Teilnehmenden
Inkasso der Teilnehmenden: Rechnungsversand, Inkasso und Mahnwesen
Abrechnung der Erträge der vEVG: Vergütung des Eigenverbrauchs sowie der Überschussenergie an den Verantwortlichen
Betrieb und Unterhalt Messeinrichtungen: Eichungen oder Losprüfungen, Kommunikationsnetz und Störungsbehebung
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Wie wird der interne vEVG-Solarstrom-Tarif festgelegt?
Der von TBGN festgelegte interne vEVG Solarstrom-Tarif pro Kilowattstunde wird jährlich angepasst. Der Solarstrompreis pro Kilowattstunde entspricht 80 % des Gesamtpreises des Standardproduktes, exklusive Grund-, Leistungs- und Messpreis. Der Gesamtpreis wird jährlich angepasst und auf der Website der TBGN publiziert.
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Welche Kosten entstehen?
Entnehmen Sie die Kosten bitte dem vEVG-Tarifblatt
Weitere Informationen zu vEVG
Virtueller Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) – Verbrauchsgemeinschaften selbst organisieren
Bei einem virtuellen Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (vZEV) können bestehende intelligente Messsysteme des Netzbetreibers (Smartmeter) für den Zusammenschluss verwendet werden. Ein vZEV kann innerhalb nur einer Liegenschaft oder mit mehreren Liegenschaften geschlossen werden. Es müssen nicht zwingend alle Parteien in einer Liegenschaft am vZEV teilnehmen.
Das Wichtigste zusammengefasst
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Wie unterscheidet sich ein vZEV zu einer vEVG
Bei vZEV übernimmt der vZEV-Betreiber die Abrechnung und das Inkasso gegenüber den einzelnen Verbrauchsstätten. Dafür stellen die TBGN deren Bezugsprofile (Messdaten / Zeitreihen) bereit, sodass die Abrechnungen korrekt erstellt werden können. Auch die Koordination innerhalb des vZEVs ist Sache des vZEV-Betreibers. Bei einer vEVG übernimmt TBGN all diese Tätigkeiten für Sie.

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Welche Voraussetzungen sind zu erfüllen?
- Die betroffenen Liegenschaften sind auf einer Spannungsebene unter 1 kV angeschlossen.
- Die Liegenschaften sind am gleichen Netzanschlusspunkt angeschlossen.
- Die gesamte Produktionsleistung (*Modulleistung) muss min. 10% der gesamten Anschlussleistung des Zusammenschlusses betragen.
- Bestehende Zähler (Smartmeter) des Netzbetreibers können verwendet werden.
- Die Teilnehmenden im vZEV haften solidarisch.
- Der vZEV-Betreiber ist zuständig für die vZEV-interne Abrechnung und Inkasso
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Wie funktioniert die Messdatenanlieferung, interne Abrechnung und Inkasso im vZEV?
Die interne Abrechnung und Inkasso wird vom Kunden (vZEV-Betreiber) selbst oder durch einen Drittdienstleister erbracht. Die Messdienstleistung und Datenlieferung erfolgt durch die TBGN.
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Welche Kosten entstehen?
Entnehmen Sie die Kosten bitte dem vZEV-Tarifblatt
Weitere Informationen zu vZEV
Besonderheiten für vEVG und vZEV bei Muffennetzen und Verteilkabinen
Im Netz der TBGN sind sowohl sogenannte «Muffennetze» (nachfolgendes Bild links) als auch Netze mit Verteilkabinen (nachfolgendes Bild rechts) vorhanden.
Lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG)
Worum geht es in einer LEG?
Mit dem revidierten Stromversorgungsgesetz kann seit Januar 2026 der lokal erzeugte Strom über das öffentliche Netz innerhalb eines Quartiers oder auch einer Gemeinde vermarktet werden. Dazu schliessen sich mehrere Haushalte oder Nutzungseinheiten zusammen, um den durch einen Produzenten von Solarstrom erzeugten Strom gemeinsam zu nutzen. Voraussetzung dafür ist, dass sich alle Nutzerinnen und Nutzer im gleichen Netzgebiet und in der gleichen Gemeinde befinden. Zudem muss die LEG eine festgelegte Mindestgrösse an Elektrizitätserzeugung im Verhältnis zur Anschlussleistung aufweisen. Eine LEG kann auch einen oder mehrere Eigenverbrauchslösungen oder ZEV als Teilnehmende einbinden.
Dienstleistung seitens TBGN
Am 19. Februar 2025 hat der Bundesrat das zweite Verordnungspaket verabschiedet, in welcher die rechtlichen Rahmenbedingungen der LEG festgelegt wurden. TBGN prüft gegenwärtig die Ausarbeitung einer entsprechenden Dienstleistung.



