Erfahren Sie mehr, wie wir den ins Netz eingespeisten Strom aus Ihrer Photovoltaikanlage vergüten.
Einspeisevergütung für Photovoltaik
Nutzen Sie Ihre Photovoltaikanlage optimal: Speisen Sie überschüssigen Solarstrom ins Netz der TBGN ein und profitieren Sie von einer fairen Vergütung. Hier erfahren Sie alles über unsere aktuellen Einspeisetarife und die Möglichkeit, Herkunftsnachweise (HKN) zu verkaufen.
Mit einer eigenen Photovoltaikanlage leisten Sie einen aktiven Beitrag zur nachhaltigen Energieversorgung. Den Strom, den Sie nicht selbst verbrauchen, können Sie ins Netz der Technischen Betriebe Glarus Nord (TBGN) einspeisen – und erhalten dafür eine Einspeisevergütung. Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit, Ihre Herkunftsnachweise (HKN) – Zertifikate, die die Produktion von erneuerbarem Strom belegen – an uns zu verkaufen. Die Vergütung richtet sich nach den aktuellen Tarifen für das Jahr 2025. Diese hängen unter anderem von der Grösse Ihrer Anlage sowie von der aktuellen Marktsituation für Solarstrom ab.
Hier direkt das Tarifblatt 2026 herunterladen:
Tarifblatt Einspeisevergütung 2026
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Vergütungsmodell im Überblick
Ist der Referenzpreis auf dem freien Markt höher als der Preis der garantierten Mindestvergütung, so wird die Stromrücklieferung aufgrund des Marktpreises vergütet. So können Sie bei guter Marktlage von höheren Rücklieferpreisen profitieren. Sinkt der Referenz-Marktpreis unter diese Schwelle, tritt automatisch das Modell der Mindestvergütung in Kraft. Je nach Anlagengrösse variiert die Mindestvergütung.
Häufig gestellte Fragen
Wie wird die Einspeisevergütung für PV-Anlagen ab 2026 berechnet?
Die Vergütung richtet sich nach dem vierteljährlich gemittelten Marktpreis zum Zeitpunkt der Einspeisung. Für Anlagen unter 30 kW gilt ein gesetzlich garantierter Mindestpreis von 6 Rp./kWh.
Warum bezahlen die TBGN ab 1. Januar 2026 weniger für meinen Solarstrom?
Ab dem 1. Januar 2026 gilt ein neues Modell für die Rückvergütung von eingespeistem Solarstrom. Der bislang jährlich im Voraus fixierte Rückliefertarif entfällt. Neu erfolgt die Vergütung quartalsweise auf Basis des vom Bundesamt für Energie im Folgemonat publizierten Marktwerts für Solarstrom. Das bedeutet: Die neu separat ausgerichtete Vergütung kann je nach Marktlage schwanken und auch unter den bisherigen Rückliefertarif fallen. Allerdings ist auch eine Sicherheit eingebaut, indem eine Mindestvergütung je nach Anlagengrösse vorgesehen ist (z. Bsp. 6 Rp./kWh bei Anlagen <30kW).
Warum diese Anpassung auf einen marktbasierten Preis statt einem Fixpreis?
Die gesetzliche Neuregelung berücksichtigt einerseits, dass Solarenergie während dem Jahr eine unterschiedliche Wertigkeit besitzt und verstärkt andererseits den Anreiz, Anlagen für die Selbstversorgung auszulegen und zu optimieren. Mit letzterem soll einer zunehmenden Einspeisung vorgebeugt werden, welche einen Ausbau der Netzinfrastruktur nötig machen könnte.
Was bedeutet vierteljährlich gemittelter Marktpreis?
Der Referenzmarktpreis wird alle drei Monate neu berechnet und basiert auf den durchschnittlichen Strompreisen am Schweizer Strommarkt. Die Vergütung für eingespeisten Strom erfolgt rückwirkend auf Basis dieses Preises – je nach Zeitpunkt der Einspeisung.
Was passiert wenn der Marktpreis unter 6 Rappen / kWh fällt?
Für kleinere Anlagen bis 30 kW Leistung gilt ab 2026 eine gesetzlich garantierte Mindestvergütung von 6 Rp./kWh. Diese greift, wenn der Marktpreis unter diesen Wert fällt und sorgt für Planungssicherheit und Investitionsschutz.
Gibt es auch Mindestvergütungen für grössere Anlagen?
Bitte entnehmen Sie die konkreten Tarifdetails dem Tarifblatt «Einspeisevergütungen, Herkunftsnachweise und Speicher».
Wie hoch sind die Einspeisevergütungen für meine Anlage im Jahr 2025?
Bitte entnehmen Sie die Vergütungssätze den jeweils gültigen Tarifblättern.
Was bedeutet der Unterschied in der Tarifwahl zwischen
Der Unterschied liegt hauptsächlich in der Vergütung für die Herkunftsnachweise (HKN) Ihres eingespeisten Stroms. Bei Wahl unseres Standardtarifs «Der Blaue» erhalten Sie zusätzlich zur Vergütung für den physischen Strom auch eine Vergütung für die HKN. Beim Tarif «der Graue» entfällt diese HKN-Vergütung, sodass nur der physisch eingespeiste Strom vergütet wird. Die derzeit gültigen Tarife für physische Einspeisung und HKN werden jährlich angepasst und sind online auf www.tbgn.ch publiziert.
Wieso wird der Herkunftsnachweis nur im Tarif
TBGN ist gesetzlich dazu verpflichtet, den physisch eingespeisten Strom (Einspeisevergütung) zu vergüten. Die Herkunftsnachweise (HKN), welche die «Qualität» des Stroms belegen, sind jedoch nicht Teil des gesetzlichen Netzmonopols und werden nur dann zusätzlich vergütet, wenn der Tarif «der Blaue» oder ein anderes Naturstromprodukt gewählt wird. Dies ist im Tarifblatt entsprechend festgelegt.
Wie wirkt sich der Wechsel auf den Tarif
Wenn Sie den Tarif «Der Graue» wählen, erhalten Sie nur noch die Vergütung für den physischen Strom und keine Vergütung mehr für die HKN. Im Tarif «Der Blaue» erhalten Sie hingegen eine zusätzliche Vergütung für die HKN. Dadurch entgehen Ihnen bei «der Graue» potenzielle Einnahmen aus den HKN.
Wie kann ich den gewünschten Tarif auswählen und ab wann gilt die Änderung?
Die Tarifwahl auf "Der Blaue" oder ein anderes Naturstromprodukt erfolgt bequem per Online-Formular. Die Anpassung wird dann ab der nächsten Abrechnung berücksichtigt. Bei bestehenden Anlagen ist ein Tarifwechsel per 1. Januar eines Jahres möglich.

